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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Teil A:
Allgemeine Verkaufsbedingungen von Dehn


1.     Anwendbarkeit; Bestellungen; Definitionen
1.1.  Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen (Teil A und Teil B) („Bedingungen“) gelten für alle
Lieferungen von Waren und Materialien, einschließlich solcher, die für den Besteller speziell
entwickelt oder angepasst wurden („Vertragsprodukte“), sowie für alle Dienst- und Werkleistungen oder sonstige Leistungen („Leistungen“) von DEHN.
 

1.2.  Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende
Geschäftsbedingungen des Bestellers werden hiermit zurückgewiesen und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, DEHN stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Es stellt beispielsweise keine Zustimmung dar, wenn DEHN in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers vorbehaltslos die Vertragsprodukte liefert oder die Leistungen erbringt.
 

1.3.  Diese Bedingungen gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung als
Rahmenvereinbarung auch für spätere Verträge im Sinne des Punkt 1.6 TEIL A mit demselben Vertragspartner, ohne dass DEHN erneut auf sie hinweisen müsste.


1.4.  „Angebot“ bezeichnet ein Angebot (in welcher Form auch immer) an den Besteller zur Lieferung
von Vertragsprodukten oder Leistungen. „Auftragsbestätigung“ bezeichnet die Bestätigung einer Bestellung des Bestellers über die Lieferung von Vertragsprodukten und Leistungen durch DEHN.
 

1.5.  Angebote sind freibleibend. Angebote von DEHN sind grundsätzlich unverbindlich, solange sie nicht von DEHN mittels einer Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt wurden. DEHN kann das
Angebot jederzeit widerrufen, modifizieren oder ändern, solange DEHN die Bestellung nicht bestätigt hat.


1.6.  Jede (i) Bestellung des Bestellers (offline oder online über den Webshop von DEHN), die von DEHN in einer Auftragsbestätigung ohne Vorbehalt oder Änderung bestätigt wird, (ii) Auftragsbestätigung, die DEHN unter Vorbehalt oder Änderung der Bestellung des Bestellers erteilt,
aber vom Besteller akzeptiert wird (auch durch konkludentes Verhalten), oder (iii) andere Vereinbarung zwischen dem Besteller und DEHN über die Lieferung von Vertragsprodukten und
Leistungen, für die diese Bedingungen gelten, stellt einen „Vertrag“ dar.
 

1.7.  Wird in diesen Bedingungen der Begriff „schriftlich“ verwendet, so umfasst dies auch die
Kommunikation per E-Mail, Fax oder sonstige elektronische Kommunikationsformen.
 

2.    Änderungen
 

2.1.  Jeder Vertrag basiert auf den zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots geltenden Gesetzen und
Bestimmungen. Wünscht der Besteller Änderungen des Designs oder der Verarbeitung im Rahmen des technisch Umsetzbaren oder für DEHN Zumutbaren, wird DEHN ein geändertes Angebot unter Berücksichtigung dieser Änderungen unterbreiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten oder des Liefertermins.
 

2.2.  Änderungen, die DEHN an der technischen Durchführung der bestellten Vertragsprodukte und/oder Leistungen vornimmt, sind zulässig, solange diese Änderungen dem Besteller zumutbar
sind und die Funktionalität nicht wesentlich verändert wird. Zumutbare Änderungen umfassen insbesondere, aber nicht ausschließlich, geringfügige Anpassungen aufgrund technischer Notwendigkeiten, Änderungen gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen sowie
Verbesserungen der Leistung oder der Qualität der vertraglich geschuldeten Leistungen.
 

2.3.  Enthält die Auftragsbestätigung aufgrund von Umständen nach Punkt 2.2 TEIL A Erweiterungen,
Einschränkungen oder sonstige Änderungen gegenüber dem Angebot, gilt das Einverständnis des Bestellers als erteilt, wenn er nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen ab Zugang der Auftragsbestätigung, widerspricht.
 

2.4.  Die Rücknahme auftragskonform ausgelieferter Vertragsprodukte einschließlich Zubehör oder
Ersatzteile ist ausgeschlossen.
 

3.    Eigentum an Rechten
 

DEHN behält sich alle Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte an Dokumenten, Materialien und
sonstigen Gegenständen (wie z.B. Angeboten, Katalogen, Preislisten, Kostenvoranschlägen, Plänen, Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen, Produktbeschreibungen und Spezifikationen, Handbüchern, Mustern, Modellen sowie anderen physischen und/oder elektronischen Dokumenten,
Informationen und Gegenständen) vor, die DEHN dem Besteller zur Verfügung stellt, auch wenn diese
Rechte aus der Zusammenarbeit mit dem Besteller oder aus Vorgaben des Bestellers entstanden sind.
Dies gilt ausdrücklich auch für patentierbare Erfindungen und Know-how, die sich im Rahmen des Vertrages ergeben. Der Besteller darf diese Rechte nur für die im Vertrag festgelegten Zwecke nutzen. Der Besteller darf sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DEHN nicht an Dritte weitergeben oder zugänglich machen, es sei denn, dies ist im Rahmen des Vertrages erforderlich. Auf Verlangen von DEHN hat der Besteller diese an DEHN zurückzugeben und physische oder elektronische Kopien zu vernichten (oder zu löschen), soweit sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang oder zur Erfüllung der gesetzlichen Archivierungsanforderungen nicht mehr benötigt werden.
 

4.    Beratung; Lieferung von Vertragsprodukten und Erbringung von Leistungen; Gefahrenübergang
 

4.1.  Die anwendungstechnische Beratung, Schutz- und Konzeptvorschläge mit Produktempfehlungen oder die von DEHN in Seminaren vermittelten Informationen erfolgen nach bestem Wissen, gelten
jedoch nur als unverbindliche Hinweise und befreien den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der von DEHN gelieferten Vertragsprodukte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Vertragsprodukte erfolgen außerhalb der
Kontrollmöglichkeiten von DEHN und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des
Bestellers. Es ist daher in jedem Fall eine Einzelfallprüfung durch den Besteller erforderlich.
 

4.2.  Informationen auf der Webseite von DEHN oder in Printmedien, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen und Maße sind nicht verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich von DEHN als verbindlich bezeichnet wurden.
 

4.3.  Kostenvoranschläge werden, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wird, ohne
Gewährleistung für deren Richtigkeit erstellt.
 

4.4.  Alle Termine oder Fristen für die Lieferung von Vertragsprodukten oder die Erbringung von
Leistungen („Liefertermin“) sind nicht bindend und stellen eine bloße Schätzung von DEHN dar, es sei
denn, DEHN hat diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
 

4.5.  Die rechtzeitige und ordnungsgemäße Lieferung der Vertragsprodukte oder die Erbringung von
Leistungen setzt Folgendes voraus:
a) rechtzeitige und korrekte Bereitstellung der notwendigen Informationen, Materialien, der für
Aus- oder Einfuhr und Verbringung erforderlichen Unterlagen, Produkte, Komponenten, Dokumente, Genehmigungen, Freigaben und Erfüllung sonstiger Verpflichtungen des Bestellers zur Unterstützung oder Zusammenarbeit mit DEHN oder ihren Unterlieferanten oder Subunternehmern;
b) rechtzeitiger Eingang von vertragsgemäß zu leistenden Zahlungen, Anzahlungen oder anderen Sicherheiten (z.B. Letter of Credit, Bürgschaften) bei DEHN;
c) rechtzeitige Mitteilung des Namens und der Adresse, an welche die Lieferung erfolgen und/oder an der die Leistungen erbracht werden sollen;
d) rechtzeitige und korrekte Lieferung/Ausführung durch DEHNs Vorlieferanten und Subunternehmer, sofern DEHN den Dritten so rechtzeitig beauftragt hat, dass eine rechtzeitige Lieferung/Leistung erwartet werden kann; und
e) kein Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt (wie unter 4.8 definiert) bei DEHN oder einem Vorlieferanten oder Subunternehmer von DEHN. Weitere Gründe, die eine verspätete Lieferung/Leistung rechtfertigen und sich aus dem Vertrag, dem anzuwendenden Recht oder anderweitig ergeben, bleiben unberührt.
 

4.6.  DEHN ist nicht verpflichtet, das vom Besteller für die Erbringung der Leistungen übermittelte
Zahlenmaterial und sonstige Informationen und Dokumente auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Der Besteller gewährleistet die Richtigkeit und Vollständigkeit des übermittelten Zahlenmaterials und der sonstigen Informationen und Dokumente. Die Anwendung des § 1168a ABGB (Prüf- und Warnpflicht) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
 

4.7.  Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, um den eines der oben genannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung von DEHN verzögert.
 

4.8.  „Höhere Gewalt“ ist jedes Ereignis außerhalb des Einflussbereiches von DEHN oder ihren Unterlieferanten, das DEHN nicht zu vertreten hat, einschließlich, aber nicht beschränkt hierauf,
staatliche Maßnahmen in Bezug auf die Währungs- und Handelspolitik, Streiks und rechtmäßige
Aussperrungen, höhere Gewalt oder öffentliche Akte, Krieg, Terrorismus, Bürgerunruhen oder Aufstände, Bürgerkrieg, Blockaden, Embargos, Sanktionen, Katastrophen, Epidemien, Pandemien,
Überschwemmungen, Brände, Erdbeben, Explosionen, Stürme, Cyberangriffe, behördliche Anordnungen oder marktbezogene Probleme bei der Beschaffung von Materialien und Waren. Als
höhere Gewalt zählen insbesondere Einschränkungen der Liefer- oder Leistungsfähigkeit von DEHN oder deren Vorlieferanten, verursacht durch oder im Zusammenhang mit dem Corona-Virus,
einschließlich z.B. Grenzschließungen, Warenknappheit, Personalmangel, Exportbeschränkungen, Betriebsschließungen, Betriebsunterbrechungen. DEHN wird den Besteller über den Beginn und das Ende solcher Ereignisse so schnell wie möglich informieren.
 

4.9.  Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, liefert DEHN die Vertragsprodukte gemäß
INCOTERMS® 2020 FCA ab Werk Mühlhausen, Deutschland („Lieferort“). Soweit nicht anders vereinbart, geht im Falle der Versendung die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Sendung an eine mit der Übersendung betraute Person auf den
Besteller über, sofern die Art der Übersendung der getroffenen Vereinbarung, mangels einer solchen
der Verkehrsübung entspricht; spätestens jedoch mit der Übergabe des Vertragsprodukts an den
Besteller.
 

4.10.  Nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten wird die Sendung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
 

5.      Verpflichtungen des Bestellers


5.1.  Soweit nicht anders vereinbart, ist der Besteller (nicht abschließend) verantwortlich für (i) die zur
Vertragserfüllung erforderlichen behördlichen Genehmigungen und/oder Einwilligungen, (ii) die rechtzeitige und korrekte Beistellung der zur Durchführung der Lieferung oder Leistung von DEHN und deren Vorlieferanten oder Subunternehmern benötigten Informationen (z.B. technische Pläne, Zeichnungen, Grundrisse, Materiallisten, Prüfgut, Materialien, Vertragsprodukte, Komponenten, Dokumente, Freigaben), (iii) die rechtzeitige und richtige Erfüllung aller sonstigen Verpflichtungen zur
Unterstützung oder Zusammenarbeit mit DEHN oder ihren Vorlieferanten oder Subunternehmern
sowie (iv) die unverzügliche Mitteilung aller Umstände in seiner Sphäre, welche auf die Lieferung oder Leistung Auswirkungen haben können. Der Besteller hat die erforderlichen Informationen, Materialien, Vertragsprodukte, Komponenten, Dokumente, Genehmigungen, Freigaben und alle sonstigen Verpflichtungen zur Unterstützung oder Zusammenarbeit mit DEHN oder ihren Vorlieferanten oder Subunternehmern rechtzeitig und korrekt zu erbringen bzw. zu erfüllen. Der Besteller hat DEHN alle Mehrkosten zu erstatten, die sich aus der schuldhaften Nichterfüllung seiner Verpflichtungen ergeben.
 

5.2.  Sofern Umsätze aus Lieferungen innerhalb Mitgliedstaaten der Europäischen Union („EU“) nach dem Umsatzsteuerrecht von der Umsatzsteuer befreit sind, ist der Besteller verpflichtet, an der in diesem Zusammenhang erforderlicher Liefernachweise mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht gilt sowohl für Lieferungen durch DEHN (egal ob selbst oder durch Dritte) an den Besteller, als auch für Beförderungen durch den Besteller (egal ob selbst oder durch Dritte).
 

6.     Preise, Zahlungsbedingungen
 

6.1.  Die Preise von DEHN für die Lieferung von Vertragsprodukten oder die Vergütung für die Erbringung von Leistungen (zusammen: „Preise“) verstehen sich für die Lieferung INCOTERMS®
2020 FCA ab Werk Mühlhausen, Deutschland einschließlich handelsüblicher Verpackung zuzüglich der jeweils anfallenden Umsatzsteuer soweit nicht anders vereinbart. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, werden Zusatzkosten wie Transport-, Versicherungs-, Fracht-, Sonderverpackungs- oder Reisekosten sowie Auslagen dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.
 

6.2.  Alle genannten Preise sind freibleibend und verstehen sich, sofern nicht anderes ausdrücklich
vermerkt ist, in Euro (EUR) ohne Umsatzsteuer.
 

6.3.  Dehn ist aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Bestellers verpflichtet, die vertraglich
vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Material-, Verpackungs- oder
Lieferungskosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Kosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern sich Dehn nicht in Verzug befindet.
 

6.4.  Rechnungen werden für jede einzelne Lieferung und/oder Leistung ausgestellt. Es steht DEHN frei Rechnungen auch auf elektronischem Wege zu übermitteln. Der Besteller erklärt sich ausdrücklich
mit dieser Übermittlungsform einverstanden. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden Skontoabzüge nicht gewährt und die Zahlung ist 10 Tage nach Erhalt einer Rechnung von DEHN ohne Abzug fällig.

6.5.  DEHN kann Lieferungen von Vertragsprodukten bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder der
Gewährung von Sicherheiten abhängig machen, wenn die Gegenleistung durch schlechte Vermögensverhältnisse gefährdet ist, die zur Zeit des Vertragsabschlusses Dehn nicht bekannt sein
mussten, der Besteller seinen Sitz im Ausland hat, oder wenn der Besteller mit seinen Zahlungen in
Verzug ist. DEHN ist nicht verpflichtet, Sicherheiten oder Vorauszahlungen anzunehmen, wenn Grund
zu der Annahme besteht, dass solche Zahlungen oder Sicherheiten des Bestellers im Falle seiner Insolvenz oder eines ähnlichen Verfahrens angefochten werden können. Leistet der Besteller binnen angemessener, drei Wochen nicht übersteigender Frist keine Vorauszahlung und/oder bestellt keine angemessene Sicherheit, so ist DEHN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
 

6.6.  Überfällige Geldforderungen werden mit einem Zinssatz von 9,2 Prozentpunkten p.a. über dem
Basiszinssatz verzinst (§ 456 UGB). Zinsen sind sofort fällig und zahlbar. DEHN behält sich das Recht vor, einen höheren Schaden geltend zu machen.
 

6.7.  Der Besteller kann seine Gegenforderung gleich welcher Art und aus welchen Rechtsverhältnissen nur dann gegen einen Zahlungsanspruch von DEHN aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist, oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller zudem nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
 

 6.8.  Es bleibt DEHN vorbehalten, eingehende Zahlungen auf allfällige mehrere Forderungen nach
ihrem Ermessen zu widmen.
 

7.     Eigentumsvorbehalt
 

7.1.  DEHN behält sich hiermit das Eigentum an allen im Rahmen des Vertrages gelieferten Vertragsprodukten und Leistungen vor („Vorbehaltsware“). Das Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen und Nebengebühren, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf den Besteller über. Ein Auftrag aus mehreren Teillieferungen gilt sodann als einheitlicher Auftrag, wobei der Eigentumsvorbehalt an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Rechtsgeschäft aufrecht bleibt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt, sofern DEHN keinen Rücktritt vom Vertrag erklärt, grundsätzlich nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Bestellers, insbesondere auf Zahlung des Entgeltes, nicht auf.
 

7.2.  Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verwenden, zu verarbeiten, umzubilden, zu verbinden, zu vermischen und/oder zu veräußern. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden
Erzeugnisse. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Ware mit anderen Materialien oder mit Grundstücken erwirbt DEHN Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile. Der Besteller ist verpflichtet, diese Rechtsfolge an seine Kunden zu überbinden. Der Besteller ist nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung der
Vorbehaltsware befugt.
 

7.3.  Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen – gegebenenfalls in Höhe des Miteigentumsanteiles von DEHN – mit sämtlichen Nebenrechten ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die unter diesen Eigentumsvorbehalt fallenden Vertragsprodukte in ihrer ursprünglichen Form oder nach Be- oder Verarbeitung verkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von DEHN, die
Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. DEHN wird von diesem Recht keinen
Gebrauch machen, solange der Besteller allen Zahlungsverpflichtungen gemäß den hierin festgelegten Bedingungen ordnungsgemäß nachkommt.
 

7.4.  Der Besteller ist verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung
an DEHN in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. DEHN ist jederzeit berechtigt, den Abnehmer des Bestellers von der Zession zu verständigen. Allfällige Zessionsgebühren sind vom Besteller zu tragen.
 

7.5.  DEHN kann verlangen, dass der Besteller DEHNs abgetretene Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretungen mitteilt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit
anderen Vertragsprodukten, die nicht DEHN gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des
Bestellers gegen den Abnehmer oder Drittkunden als an DEHN abgetreten, und zwar in Höhe des
zwischen dem Besteller und DEHN vereinbarten Lieferpreises.
 

7.6.  Alle durch Barverkäufe von Vorbehaltswaren, an denen DEHN Eigentumsrechte zustehen, in
Empfang genommene Beträge übereignet der Besteller bereits jetzt bis zur Höhe der bei DEHN bis zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung oder Leistung gegen ihn zustehenden Forderung an DEHN; DEHN weist den Besteller bereits jetzt an, diese Beträge gesondert zu verwahren und für DEHN innezuhaben.
 

7.7.  Solange der Eigentumsvorbehalt von DEHN besteht, ist es dem Besteller untersagt, ohne vorherige Zustimmung von DEHN eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende
Verfügung über Vorbehaltsprodukte zu treffen. Wird die Vorbehaltsware von Dritten gepfändet oder
anderweitig Ansprüchen Dritter ausgesetzt, ist der Besteller verpflichtet, DEHN hierüber schnellstmöglich, wenn möglich per Telefon, per Telefax oder E-Mail zu informieren und den Dritten
unverzüglich über den Eigentumsvorbehalt von DEHN zu informieren. Der Besteller ist verpflichtet,
DEHN ein etwaiges Pfändungsprotokoll sowie eine eidesstattliche Versicherung über die Identität der
gepfändeten Gegenstände zu übermitteln. Der Besteller ist weiters verpflichtet, die Kosten und
Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen und dergleichen, zu tragen.
 

7.8.  Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Bei erheblichem, vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DEHN nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Kosten der Rücknahme trägt der Besteller. DEHN ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt; der
Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des
Bestellers anzurechnen.
 

7.9.  Bei Exportgeschäften in Länder, in denen der vorstehende Eigentumsvorbehalt nicht rechtswirksam ist, behält sich DEHN das Recht vor, das Eigentumsrecht nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften des Empfangslandes zu sichern. Der Besteller ist verpflichtet, DEHN dabei im erforderlichen Umfang zu unterstützen.
 

8.    Annahmeverzug
 

8.1.  Für die Dauer eines Annahmeverzugs ist DEHN berechtigt, die gelieferten Vertragsprodukte auf
Kosten des Bestellers einzulagern. DEHN kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Besteller die durch die Einlagerung entstehenden
Kosten zu tragen.
 

8.2.  Wenn der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme verweigert oder vorher endgültig und ernsthaft erklärt, nicht annehmen zu wollen, kann DEHN vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Als Schadensersatz kann DEHN pauschal 20% des vereinbarten Preises fordern. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt DEHN ebenso
vorbehalten wie dem Besteller der Nachweis, dass tatsächlich kein Schaden entstanden ist oder der
entstandene Schaden wesentlich niedriger als die angesetzte Pauschale ist.


9.     Gewährleistung, Aliudlieferung, Produkthaftung
 

9.1.  Mängelrügen sind vom Besteller unverzüglich, längstens aber binnen 3 Tagen ab Lieferung und
noch vor einer Be- oder Verarbeitung schriftlich mit genauer Mängelbeschreibung bei sonstigem
Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. Bei erkennbaren Transportschäden ist der Besteller verpflichtet, vor Übernahme des Transportgutes die Ware zu untersuchen und sofort erkennbare Transportschäden zu melden.
 

9.2.  Für Mängel, welche bei der Untersuchung anlässlich der Lieferung nicht erkannt werden
konnten, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen.
Solche Mängel sind binnen 3 Tagen ab Entdeckung des Mangels bei sonstigem Ausschluss von
Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich
geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile
derselben.
 

9.3.  Abweichungen des bestellten vom gelieferten Vertragsgegenstand, wie etwa falsche Maße oder
falscher Vertragsgegenstand (Aliudlieferung) müssen binnen 3 Tagen ab Lieferung und noch vor einer Weitergabe und/oder Be- oder Verarbeitung geltend gemacht werden. Anderenfalls gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt und kann von DEHN nicht zurückgenommen oder umgetauscht
werden.
 

9.4.  DEHN übernimmt keine Gewähr für ungeeignete, unsachgemäße oder bestimmungswidrige
Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, normale Abnutzung, fehlerhafte oder fahrlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, Verschleiß, Mangel der vom Besteller veranlassten Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Dies gilt auch, soweit bei der Installation oder beim Betrieb die Vorgaben der Betriebsanleitung von DEHN nicht eingehalten wurden.
 

9.5.  DEHN übernimmt auch keine Haftung für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Vertragsprodukte nur unerheblich mindern. Ein unerheblicher Mangel liegt insbesondere vor, wenn
der Mangel in Kürze selbst verschwindet oder sich selbst behebt oder wenn er vom Besteller mit ganz unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann. Soweit Anforderungen hinsichtlich eines Merkmals des Vertragsprodukts vereinbart wurden, schließt dies andere Anforderungen bezogen auf das Merkmal aus, auch wenn diese den objektiven Anforderungen an das Vertragsprodukt entsprechen würden.
 

9.6.  DEHN kann innerhalb angemessener Frist zwischen Lieferung einer mangelfreien Sache (Austausch) oder Beseitigung des Mangels (Verbesserung) wählen. Das Recht des Bestellers, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung den vereinbarten Preis zu mindern oder den Vertrag
aufzuheben, bleibt unberührt.
 

9.7.  Für Kosten einer durch den Besteller selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat DEHN nur dann aufzukommen, wenn DEHN hierzu ihre schriftliche Zustimmung gegeben hat.
 

9.8.  Der Besteller hat stets die Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen; die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
 

9.9.  Sämtliche Rechte aus dem Titel der Gewährleistung verjähren, nicht binnen 12 Monaten ab Übergabe (d.h. Lieferung bzw. Abholung des Vertragsprodukts und/oder Erbringung/Fertigstellung der Leistungen) gerichtlich geltend gemacht werden, soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde.
 

9.10.  Der Besteller wird DEHN nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit geben, damit
DEHN die ihr nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Reparaturen und Ersatzlieferungen
vornehmen kann. Dazu gehört auch, dass die beanstandeten Vertragsprodukte DEHN zu Untersuchungszwecken zur Verfügung gestellt werden oder – wenn die Vertragsprodukte in einer
festen Weise montiert oder installiert werden – DEHN Zugang zum Standort gewährt wird.
 

9.11.  Im Rahmen der Gewährleistung ausgetauschte Teile werden Eigentum von DEHN.
 

9.12.  Für die Vertragsgegenstände, die DEHN von Zulieferanten bezogen hat, leistet DEHN lediglich
Gewähr im Rahmen der gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
 

9.13.  Sofern in einer Sondervereinbarung nicht anders geregelt, ist der Erfüllungsort für die aus dem Titel der Gewährleistung zu erbringenden Leistungen der Sitz von DEHN. Sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten, wie insbesondere Ein- und Ausbaukosten oder Transportkosten, sind vom Besteller zu tragen.
 

9.14.  Rechtsmängel oder die Verletzung von Know-how oder Rechten des geistigen Eigentums eines Dritten („Rechte Dritter“) stellen ebenfalls einen „Mangel“ dar. Darüber hinaus gilt Folgendes: (i) Der Besteller wird DEHN unverzüglich schriftlich informieren, wenn ein Dritter wegen der Verletzung dieser Rechte Ansprüche gegen ihn erhebt; (ii) Ansprüche aus der Verletzung von Rechten Dritter sind ausgeschlossen, wenn die Verletzung auf einer Anweisung, Vorgabe oder Spezifikation des Bestellers, einer vom Besteller veranlassten Änderung oder der vertragswidrigen Nutzung der Vertragsprodukte durch den Besteller beruht und (iii) DEHN wird die Vertragsprodukte nach ihrer Wahl derart modifizieren oder ersetzen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Qualität und Funktionalität der Vertragsprodukte jedoch nicht beeinträchtigt wird, oder dafür sorgen, dass dem Besteller durch Abschluss einer Lizenzvereinbarung das Recht zur Nutzung der Vertragsprodukte eingeräumt wird.
 

9.15.  Bringt der Besteller die gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den
Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen, sofern dies nach dem zwischen ihm und dem Abnehmer
anzuwendenden oder vereinbarten Recht möglich ist. In diesem Falle oder bei Unterlassung dieser
Ausschlusspflicht ist der Unternehmer verpflichtet, DEHN hinsichtlich Ansprüchen Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad- und klaglos zu halten. Der Unternehmer verpflichtet sich, dazu auch eine adäquate Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und die Polizze auf Anfrage vorzulegen.
 

9.16.  Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen ist
unzulässig. Das Regressrecht gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen.
 

10.    Haftungsbeschränkung
 

10.1.  Ansprüche auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgenommen Personenschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schadensersatz beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch DEHN oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt, soweit keine abweichenden Anordnungen getroffen wurden.
 

10.2.  Für im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haftet DEHN im Höchstmaß des jeweils bestellten Auftragswertes, aus dem der Schaden entstanden ist, und jedenfalls nur bei eigenem grobem Verschulden oder groben Verschulden der für DEHN tätigen Erfüllungsgehilfen; ausgenommen Personenschäden, für welche DEHN bereits bei leichter Fahrlässigkeit und ohne
Haftungsbeschränkung auf das Höchstmaß des bestellten Auftragswertes haftet.
 

10.3.  Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlust und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Besteller sind ausgeschlossen.
 

10.4.  Soweit die Haftung von DEHN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung ihrer Mitarbeiter, Partner, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 

10.5.  Die Lieferungen sind ausschließlich für den Fachhandel und den Fachanwender bestimmt. Die
Anwenderinformation ist auf die schriftliche Produktinformation beschränkt. Darüber hinaus besteht keine Beratungspflicht. Anwendung, Verwendung, Planung des Einsatzes und Verarbeitung der Produkte liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers.
 

10.6.  Sollte der Besteller selbst aufgrund des Produkthaftungsgesetzes zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er DEHN gegenüber ausdrücklich auf einen Regress im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz.
 

10.7.  Die Anwendung des § 1298 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Beweislast darüber, dass DEHN ein Verschulden oder sorgfaltswidriges Verhalten am Eintritt des Schadens trifft, obliegt dem Besteller.
 

10.8.  Ein Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nach dem der oder die
Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
 

11.    Informationen über Produktsicherheitsmaßnahmen
 

11.1.  Der Besteller hat DEHN unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn eine Behörde beim oder gegen den Besteller Maßnahmen im Zusammenhang mit den Produktsicherheitsanforderungen an die Vertragsprodukte oder Leistungen von DEHN (z.B. Produktrücknahme oder Rückruf) durchführt oder wenn der Besteller beabsichtigt, solche Maßnahmen (z.B. Berichte an die amtliche
Marktüberwachungsstelle) selbst durchzuführen.
 

11.2.  Der Besteller wird DEHN unverzüglich informieren, wenn er von sicherheitsrelevanten Problemen im Zusammenhang mit den Vertragsprodukten oder Leistungen Kenntnis erlangt, DEHN bei der Behebung solcher Probleme unterstützen und mit DEHN kooperieren. Dazu gehört auch die
Unterstützung im Falle eines Rückrufs oder anderer Maßnahmen, z.B. durch Bekanntgabe von Besteller-Namen, die betroffen sein könnten. Die Parteien sind sich einig, dass DEHN entscheidet, ob
eine sicherheitsrelevante Maßnahme durchgeführt werden soll und welche Arten von Maßnahmen
ergriffen werden sollen, es sei denn, solche Maßnahmen werden dem Besteller von einer Behörde zwingend vorgegeben.
 

12.    Exportkontrolle
 

12.1.  Der Besteller verpflichtet sich, folgende Geschäfte in jedem Fall zu unterlassen:
a) Geschäfte mit Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die auf einer Sanktionsliste nach EG/EU-Verordnungen oder sonstigen anwendbaren Verordnungen und Vorschriften stehen;
b) Geschäfte mit Embargo-Staaten, die nach gültigen EG/EU-Verordnungen, Außenwirtschaftsverordnung, oder sonstigen anwendbaren Verordnungen und Vorschriften verboten sind;
c) Geschäfte, für die die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt; und
d) unzulässige Geschäfte, die im Zusammenhang mit nuklearen, biologischen oder chemischen Waffen oder militärischen Endverwendungen erfolgen könnten, für die keine offizielle Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt.
 

12.2.  Der Besteller verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung und/oder Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen auf Grund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten für die Dauer der dadurch entstehenden Verzögerung außer Kraft. Der Besteller versichert, alle ihn und die Geschäftsbeziehung mit DEHN betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten, keine Handlungen zu begehen und Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrugs oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung oder Bestechlichkeit von bei DEHN beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen können.

12.3.  Bei Exportgeschäften ist ausschließlich der Besteller dazu verpflichtet, für die Einholung und
Aufrechterhaltung der notwendigen Export-, Zoll- und sonstigen Bewilligungen und dergleichen auf
eigene Kosten zu sorgen. DEHN erteilt keine wie immer geartete Gewähr oder Garantie für die
Zulässigkeit der Ausfuhr des Vertragsgegenstandes.
 

13.    Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
 

13.1.  Erfüllungsort für alle Vertragsprodukte ist der Sitz von DEHN, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde; dies unabhängig von jeder Vereinbarung über den Lieferort und die Übernahme allfälliger Transportkosten oder den Zahlungsort.
 

13.2.  Auf sämtliche, insbesondere diesen Bedingungen unterliegende Rechtsgeschäfte, ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen
Verweisungsnormen, insbesondere jene des Internationalen Privatrechts, soweit diese auf die
Anwendung ausländisches Rechtes verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das UN-Kaufrecht – vor, so sind diese nicht anzuwenden bzw. werden diese explizit ausgeschlossen. Dies gilt auch für Fragen über das Zustandekommen bzw. über die Auslegung der AGB und des Vertrages.
 

13.3.  Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, ist ausschließlich das für 4481 Asten, Österreich
sachlich zuständige Gericht.
 

14.    Allgemeine Bestimmungen
 

14.1.  Sollte eine Bestimmung oder Regelung des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein,
bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages in vollem Umfang in Kraft und wirksam, soweit dies
nach dem anwendbaren Recht zulässig ist. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder um eine Vertragslücke zu schließen, gilt eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung nach der Vorstellung der Parteien am nächsten kommt.
 

14.2.  Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
 

14.3.  Die Bestimmungen des Vertrages haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Bedingungen. Sollte jedoch eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein, aber diese Bedingungen die jeweilige
Situation regeln, so gelten diese Bedingungen.
 

14.4.  Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Besteller nicht berechtigt, Rechte aus dem
Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DEHN an Dritte zu übertragen.
 

14.5.  Der Besteller ist verpflichtet, DEHN Änderungen seines Firmenwortlauts, seiner Geschäftsadresse, seiner Steuernummer wie UID und dergleichen nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen an den Besteller auch dann als zugegangen, falls sie an die DEHN zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Es obliegt dem Besteller, den Zugang seiner Änderungsmitteilung im Einzelfall nachzuweisen.
 

Teil B:
Besondere Bestimmungen für DEHNconcept, DEHN Test Centre und DEHN Simulation
 

1.    Geltung
Die nachfolgenden besonderen Regelungen gelten ergänzend zu den Regelungen in TEIL A für alle
Planungs-, Prüf-, Analyse-, Test- und Simulationsleistungen sowie alle sonstigen Leistungen, die DEHNconcept, das DEHN Test Centre oder die DEHN Simulation (nachfolgend zusammen „DEHN“) für den Besteller erbringen („Vertragsleistungen“).
 

2.    Mitwirkungspflichten
 

2.1.  Der Besteller wird DEHN alle zur Erbringung der Vertragsleistungen nötigen oder von DEHN
angefragten Informationen und Materialien rechtzeitig und fehlerfrei zur Verfügung stellen. Je nach Art der Vertragsleistung erfasst dies z.B. das Prüfgut und die dazu gehörige Dokumentation, Materiallisten, Fragebögen von DEHN zur Technik, technische Pläne und Zeichnungen oder sonstige
Pläne. Der Besteller gewährleistet die Richtigkeit und Vollständigkeit des übermittelten Zahlenmaterials und der sonstigen Informationen und Dokumente. Die Anwendung des § 1168a
ABGB (Prüf- und Warnpflicht) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
 

2.2.  Der Besteller hat DEHN mindestens 14 Tage vor dem vereinbarten Prüftermin das zur Erbringung
der Vertragsleistung erforderliche Prüfgut zur Verfügung zu stellen, soweit nicht anders schriftlich
vereinbart.
 

2.3.  Der Besteller informiert DEHN, sollte von den von ihm zur Verfügung zu stellenden Beistellungen
(insbesondere dem Prüfgut) eine besondere Gefahr für Personen (insbesondere Personal von DEHN)
oder Sachen ausgehen oder diese Beistellungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Gelangen dem Besteller solche Informationen erst später zur Kenntnis, informiert er DEHN hiervon
unverzüglich.
 

2.4.  Alle für die Erbringung der Vertragsleistungen erforderlichen Genehmigungen und/oder
Einwilligungen Dritter sind vom Besteller auf seine Kosten einzuholen und DEHN nachzuweisen.
 

2.5.  Soweit zur Erbringung der Vertragsleistungen Untersuchungen außerhalb der Räumlichkeiten von DEHN vorzunehmen sind, wird der Besteller dafür sorgen, dass DEHN ausreichender und sicherer
Zugang zum Ort der Leistungserbringung gewährt wird.
 

2.6.  Der Besteller trägt alle Mehrkosten (z.B. unnütze Anfahrtskosten, nicht genutzte Arbeitszeit und
Prüfkapazitäten, etc.), die DEHN oder ihren Subunternehmern entstehen, weil der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Kosten für ungenutzte Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter wird DEHN nach ihren jeweils gültigen Stundensätzen berechnen.
 

2.7.  Stellt der Besteller das zur Erbringung der Vertragsleistungen erforderliche Prüfgut oder die
entsprechende Dokumentation und relevante Informationen hierfür nicht zum vereinbarten Termin
(für das Prüfgut siehe Punkt 2.2 TEIL B dieser Bedingungen) zur Verfügung, und kann deshalb die
Vertragsleistung nicht durchgeführt werden, kann DEHN eine Kostenpauschale in Höhe von 40% der
für die Vertragsleistung vereinbarten Vergütung verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach,
dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Dem Besteller und DEHN steht es frei, nachzuweisen,
dass die DEHN tatsächlich entstandenen Kosten geringer bzw. höher sind. Die Vergütung für die
Vertragsleistung bleibt hiervon unberührt. DEHN weist darauf hin, dass ein Ersatztermin angesichts
der engen Taktung der Prüfanlagen unter Umständen nicht zeitnah angeboten werden kann.
 

2.8.  Etwaige weitergehende Ansprüche von DEHN bleiben unberührt.
 

3.    Absage und Verschiebung von Terminen durch den Besteller
 

3.1.  Vereinbarte Termine sind verbindlich.
 

3.2.  Wird der vereinbarte Termin, aus Gründen die DEHN nicht zu vertreten hat, (i) vom Besteller
abgesagt oder (ii) wünscht der Besteller eine Verschiebung des Termins und wird deshalb die
Vertragsleistung an dem vereinbarten Termin nicht durchgeführt (zusammen „Anfrage Besteller“), kann DEHN die folgenden Kostenpauschalen vom Besteller verlangen:
c) Kostenpauschale in Höhe von 20% der für die Vertragsleistung vereinbarten Vergütung bei Anfrage Besteller innerhalb 30 bis 15 Tage vor dem vereinbarten Termin.
d) Kostenpauschale in Höhe von 40% der für die Vertragsleistung vereinbarten Vergütung bei Anfrage Besteller innerhalb 14 Tage vor dem vereinbarten Termin.
 

3.3.  Dem Besteller und DEHN steht es frei, nachzuweisen, dass die DEHN tatsächlich entstandenen Kosten geringer bzw. höher sind. Die Vergütung für die Vertragsleistung bleibt hiervon unberührt. DEHN weist darauf hin, dass ein Ersatztermin angesichts der engen Taktung der Prüfanlagen unter Umständen nicht zeitnah angeboten werden kann.
 

3.4.  Der Besteller trägt alle Mehrkosten (z.B. unnütze Anfahrtskosten, nicht genutzte Arbeitszeit und
Prüfkapazitäten, etc.), die DEHN oder ihren Subunternehmern auf Grund einer Anfrage Besteller entstehen. Kosten für ungenutzte Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter wird DEHN nach ihren jeweils gültigen Stundensätzen berechnen.
 

3.5.  Etwaige weitergehende Ansprüche von DEHN bleiben unberührt.
 

3.6.  Für nicht rechtzeitig zur Verfügung gestelltes Prüfgut oder der entsprechenden Dokumentation
sowie relevanter Informationen gilt Punkt 2.7 TEIL B dieser Bedingungen.
 

4.    Vergütung
 

4.1.  Nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung enthaltene Leistungen und zusätzliche Aufwendungen, Reisekosten oder vom Besteller gewünschte Zusatzleistungen sind von der Vergütung nicht umfasst und werden zu DEHNs jeweils geltenden Stundensätzen berechnet.
 

4.2.  Stellt sich bei Durchführung der Vertragsleistungen heraus, dass über den vertraglich vorausgesetzten Leistungsumfang hinaus unvorhergesehene Mehrleistungen erforderlich sind, informiert DEHN den Besteller rechtzeitig und bietet die zusätzlich erforderlichen Leistungen in einem
Nachtragsangebot an. DEHN behält sich das Recht vor, im Falle der Nichtannahme des Nachtragsangebotes durch den Besteller den ursprünglichen Vertrag zu beenden, sofern ihr eine
Fortsetzung der Vertragsleistungen ohne Abschluss des Nachtragsangebot nicht möglich oder zumutbar ist. In diesem Falle sind die bis dahin tatsächlich erbrachten Vertragsleistungen in vollem Umfang vom Besteller auf Bemessungsgrundlage des ursprünglichen Angebotes zu vergüten.
 

4.3.  Wünscht der Besteller bei der Erbringung von Vertragsleistungen in DEHNs Räumlichkeiten
anwesend zu sein und stimmt DEHN dem nach ihrem Ermessen zu, so steht es DEHN frei, in Abstimmung mit dem Besteller aus Sicherheitsgründen zusätzliche Mitarbeiter zur Betreuung beizuziehen und den damit verbundenen Zeitaufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen.
 

5.    Aufbewahrung und Abtransport von Prüfgut
 

5.1.  DEHN ist berechtigt, Prüfgut als Belegexemplare bzw. Plombierexemplare zu behalten. Der Besteller verpflichtet sich auf DEHNs Aufforderung, solche Plombiermuster kostenfrei für einen angemessenen Zeitraum zu verwahren.
 

5.2.  Weiter ist DEHN berechtigt, das Prüfgut bis zur vollständigen Bezahlung der beauftragten
Vertragsleistungen zurückzubehalten.
 

5.3.  Der Besteller ist verpflichtet, Prüfgut auf DEHNs Aufforderung innerhalb von 2 Wochen zu
übernehmen und auf seine Kosten abzutransportieren. Im Verzugsfall kann DEHN das Prüfgut auf Kosten des Bestellers verwahren oder entsorgen lassen.
 

6.    Vertraulichkeit
 

6.1.  DEHN behält sich alle Rechte und Nutzungen an den erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne,
Prospekte, technische Unterlagen) vor.
 

6.2.  Der Besteller und DEHN werden jegliche geschäftlichen oder technischen Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung der Vertragsleistung von der jeweils anderen Partei erhalten und die (i) als geheim gekennzeichnet sind oder die (ii) ihrer Natur nach als geheim anzusehen sind (zusammen „Geheime Informationen“) streng vertraulich behandeln und – mit Ausnahme vertragsgemäßer Weitergabe – Dritten nicht zugänglich machen. DEHN ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung Geheime Informationen an von DEHN beauftragte Subunternehmer und sonstige Dritte zum Zwecke der Erbringung der Vertragsleistungen weiterzugeben.
 

6.3.  Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn und soweit die empfangende Partei nachweist, dass die
Informationen zum Empfangszeitpunkt bereits offenkundig waren, der empfangenden Partei zum
Empfangszeitpunkt bereits bekannt waren, der empfangenden Partei nach ihrer Übermittlung rechtmäßig von Dritten zugänglich gemacht worden sind, ohne dass zuvor direkt oder indirekt eine
Geheimhaltungspflicht gegenüber der offenbarenden Partei verletzt wurde, nach dem Empfangszeitpunkt ohne Verschulden der empfangenden Partei offenkundig geworden sind oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder vollstreckbarer gerichtlicher oder behördlicher Anordnung zu offenbaren sind.
 

6.4.  Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen hat DEHN Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Besteller nicht die Unterlagen des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Besteller.
 

7.    Veröffentlichung von Prüfberichten
 

7.1.  Die Ergebnisse der von DEHN erbrachten Vertragsleistungen dürfen vom Besteller nur in vollständigem Wortlaut unter namentlicher Nennung von DEHN veröffentlicht werden. Teil- bzw. auszugsweise Veröffentlichungen sind als solche zu bezeichnen und bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von DEHN.
 

7.2.  Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen gilt die in Punkt 6.4 TEIL B getroffene Anordnung.
 

8.    Subunternehmer
 

DEHN ist jederzeit berechtigt, bei der Erbringung der Vertragsleistungen Subunternehmer und andere Dritte einzusetzen.

 

 

Stand Juni 2025

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